Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
BKrFQG§ 2 Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation
Stand: 02.12.2020
Wird zitiert von 6
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- OLG Karlsruhe, 28.10.2016 – 2 (7) SsBs 583/16; 2 (7) SsBs 583/16 - AK 209/16
- LAG Baden-Württemberg, 19.11.2013 – 22 Sa 27/13
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2024 – 9 S 1315/24Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 16.08.2024 – 8 K 3952/24Zitiert von 3
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.07.2024 – L 2 AL 18/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2016 – 1 L 24/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/2#abs-1 (1) Die Grundqualifikation wird erworben durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/2#abs-2 (2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und das Bestehen einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/2#abs-3 (3) Die Grundqualifikationen und die beschleunigte Grundqualifikation werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/2#abs-4 (4) Wer im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses Kraftfahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach § 1 des Fahrlehrergesetzes ist. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen.